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§ 2 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.
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Zitierungen von § 2 ProstAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProstAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Prostitutionsanmeldeverordnung_ProstAV.htm