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§ 2 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)

§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild



(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.

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Zitierungen von § 2 ProstAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProstAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ProstAV (zu § 2) Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung