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§ 2 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 2 Verträge mit Dritten
1Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. 2Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesicherungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition des Reisesicherungsfonds. 3Insichgeschäfte gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht getätigt werden.
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