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§ 2 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- sowohl technologischer als auch gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- bauliche Gegebenheiten, insbesondere bauphysikalische und raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheiten, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile auf Umsetzbarkeit prüfen, analysieren und bewerten,
- 5.
- Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeit sowie raumklimatischen und akustischen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
- 6.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 7.
- Leistungen im Raumausstatter-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- dafür benötigte Materialien beurteilen und auswählen,
- b)
- Zusammenarbeit mit anderen Handwerken koordinieren,
- c)
- Zuschnittpläne, Zeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und Ablaufpläne erstellen,
- d)
- Störungen bei der Leistungserbringung erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,
- e)
- Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen prüfen, den jeweiligen Zustand erkennen und bewerten sowie daraus Konsequenzen für die Leistungserbringung ableiten,
- f)
- Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen vorbereiten und bearbeiten,
- g)
- Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen unter Berücksichtigung der jeweiligen Materialeigenschaften für die Bearbeitung vorbereiten,
- h)
- sowohl Bodenflächen als auch Bodenbeläge in Innenräumen gestalten und verlegen,
- i)
- Wand- und Deckenflächen in Innenräumen gestalten, bekleiden und behandeln,
- j)
- Polstermöbel entwerfen, klassische und moderne Polsterungen herstellen oder instandsetzen,
- k)
- Raumdekorationen entwerfen, anfertigen, Räume hiermit ausstatten sowie
- l)
- Licht-, Sicht- und Sonnenschutz unter Berücksichtigung automatisierter Steuerungssysteme und klimaschutzrelevanter Gesichtspunkte planen, entwerfen, auswählen, anfertigen und montieren,
- 8.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,
- b)
- Raumklima und Energieeffizienz in Räumen,
- c)
- Bau- und Einrichtungsstile, Anforderungen und Vorgaben des Denkmalschutzes,
- d)
- Gestaltungs- und Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Form- und Farbwirkung,
- e)
- ergonomische und funktionale Anforderungen an die Raumausstattung,
- f)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Beratungspflichten,
- g)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- h)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und
- i)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
- Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Schablonen für die Verlegung von Böden, für den Zuschnitt von Dekorationen und Polstern sowie für die Bekleidung von Wänden, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 10.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 11.
- Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 12.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 13.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie
- 14.
- Reklamationen bearbeiten.
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