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§ 2 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 2 Formblätter
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung,
- 1.
- soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 2,
- 2.
- soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen und Krankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3,
- 3.
- soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4,
- 4.
- soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Formblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang hat,
Zitierungen von § 2 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2 1. im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen, soweit ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses a) entgegen § 2 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) entgegen § 4, § 5 Abs. 1 ...
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