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§ 2 - Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz (ReiseSFEntgV k.a.Abk.)
V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4962 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021 bis 31.10.2027; FNA: 402-43-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.12.2021 bis 31.10.2027; FNA: 402-43-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 2 Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Reisesicherungsfonds
- 1.
- die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhebungszeitraums erreichten Fondsvermögens nachweist, und
- 2.
- darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamtumsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach § 1 Absatz 4 verteilt.
(2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ReiseSFEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReiseSFEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ReiseSFEntgV Erhebung des Entgelts
... (§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die §§ 1 und 2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Erhebungszeitraum nicht ...
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