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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-TestV k.a.Abk.)
V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Testungen von Kontaktpersonen
§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 können getestet werden.
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
- 2.
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und
- 3.
- Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
- a)
- die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut, behandelt oder gepflegt haben, oder
- b)
- von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.
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Zitierungen von § 2 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SARS-CoV-2-TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SARS-CoV-2-TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SARS-CoV-2-TestV Anspruch (vom 15.09.2020)
... Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ...
§ 5 SARS-CoV-2-TestV Umfang der Testungen (vom 01.08.2020)
... Testungen nach § 1 Absatz 4 und den §§ 2 , 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person ...
§ 6 SARS-CoV-2-TestV Leistungserbringung
... durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und zu den Leistungserbringern nach Absatz 2 festlegen. (2) Die ...
§ 7 SARS-CoV-2-TestV Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen
... spätestens bis zum 24. Juni 2020 fest. Im Vordruck ist insbesondere nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu ...
§ 10 SARS-CoV-2-TestV Transparenz
... labordiagnostischen Leistungen zu übermitteln. Die Angaben sind nach den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Artikel 1 SARS-CoV-2-TestVÄndV
... 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 2 , 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den ... 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den §§ 2 , 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4" ersetzt. b) Im Absatz 3 wird die Angabe ...
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