Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 2 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

§ 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen



(1) 1Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. 2Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

1.
der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,

2.
ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

(3) 1Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. 2§ 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 2 SBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SBGG Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer
... hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ( § 2 ) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. ... und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat die minderjährige Person zu erklären, dass sie beraten ist. Die Beratung ... Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ( § 2 ) für die Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des ... Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat der gesetzliche Vertreter zu erklären, dass er entsprechend beraten ist. (3) ... der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht ...
§ 4 SBGG Anmeldung beim Standesamt
... und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben ...
§ 5 SBGG Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung
... des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3. (2) Bewirkt eine ...
§ 11 SBGG Eltern-Kind-Verhältnis
... erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll. (2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen ...
§ 13 SBGG Offenbarungsverbot
... Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 4 SBGGEG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Wörter „auf Grund des Transsexuellengesetzes" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag " ersetzt. 3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In ... (1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das ... Person anwesend sein. (2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die ... die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62: 1. eine Personenstandsurkunde ...
Artikel 5 SBGGEG Änderung der Personenstandsverordnung
... „oder nach § 45b des Gesetzes" durch die Wörter „des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag " ersetzt. 3. Nach § 48 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ...