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§ 2 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Zuständige Disziplinarvorgesetzte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Abschnitt und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. 2Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Zitierungen von § 2 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... wird. (2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2 , § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 ...
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