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§ 2 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
§ 2 Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Bestimmung des Vergleichseinkommens und zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. 2Dieses Grundgehalt wird um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erhöht.
(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.
Zitierungen von § 2 SGBXIVBSchAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBXIVBSchAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SGBXIVBSchAV Zuordnung in besonderen Fällen
... als angemessene Besoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 die Besoldungsgruppe gemäß § 2 Absatz 1 , die dem um zehn Prozent reduzierten Entgelt am nächsten kommt, das vor der Schädigung ...
§ 6 SGBXIVBSchAV Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
... berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte ...
§ 10 SGBXIVBSchAV Vergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
... der folgenden Sätze ausgehend von dem Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 ermittelt wird. Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer ...
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