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§ 2 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung



(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

(3) 1Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. 2Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) 1Hinterbliebene sind

1.
Witwen, Witwer und Waisen,

2.
Eltern sowie

3.
Betreuungsunterhaltsberechtigte

einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. 2Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

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Zitierungen von § 2 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SGB XIV Krankenbehandlung
... von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde. (3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der ... bedeuten würde. (3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, ... von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde. (4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie ...
§ 138 SGB XIV Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten
... sollen für Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des § 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1620; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 12 VwRehaG Rehabilitierungsbehörde (vom 01.01.2024)
... der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 . Die nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Feststellungen treffen ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 1 § 2 , §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz ...