(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(4) 1Hinterbliebene sind
- 1.
- Witwen, Witwer und Waisen,
- 2.
- Eltern sowie
- 3.
- Betreuungsunterhaltsberechtigte
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person.
2Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.
§ 42 SGB XIV Krankenbehandlung ... von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde. (3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der ... bedeuten würde. (3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, ... von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde. (4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie ...
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1620; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408