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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 2 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
assoziierter Partner eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die sich als nicht geförderter Projektpartner an einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Förderprogramms geförderten Konsortiums beteiligt und bis zum 1. Juni 2017

a)
in der Kooperationsvereinbarung dieses Konsortiums genannt wird oder

b)
mit einem Zuwendungsempfänger oder Unterauftragnehmer einen Vertrag schließt, in dem die Mitwirkung in dem Konsortium zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Förderprogramms geregelt wird,

2.
Förderprogramm das Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende",

3.
Konsortium ein Zusammenschluss auf vertraglicher Grundlage von Zuwendungsempfängern, Unterauftragnehmern oder assoziierten Partnern mit dem Zweck, gemeinsam ein Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms umzusetzen,

4.
Projekttätigkeit die Erzeugung von Strom, die Übertragung oder Verteilung von Strom, der Verbrauch von Strom, die Einspeisung von Strom in das Netz und die Umwandlung von Strom in einen anderen Energieträger, die im Rahmen eines Konsortiums zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinne der Ziele des Förderprogramms beiträgt und von einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Stelle als Projekttätigkeit bescheinigt wurde,

5.
Teilnehmer ein Zuwendungsempfänger nach Nummer 7, Unterauftragnehmer nach Nummer 6 oder assoziierter Partner nach Nummer 1,

6.
Unterauftragnehmer eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 7 einen Vertrag zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt für das geförderte Projekt im Rahmen des Förderprogramms abgeschlossen hat und deren Unterauftrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer beauftragten Stelle genehmigt wurde, und

7.
Zuwendungsempfänger derjenige, der im Rahmen des Förderprogramms einen Zuwendungsbescheid des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Projektträgers erhalten hat.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 2 SINTEG-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 85 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SINTEG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SINTEG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... Nutzer der Plattform und 9. den Nachweis der Berechtigung als Teilnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 5 . (4) Der Anzeigende ist darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 85 MoPeG Änderung der SINTEG-Verordnung
...  § 2 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und 6 der SINTEG-Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1653), ...