§ 2 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (SVRechGrV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2848 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 860-6-4-28 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38.220 Euro und monatlich 3.185 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36.120 Euro und monatlich 3.010 Euro.



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