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§ 2 - Sanierungshilfengesetz (SanG)

§ 2 Sanierungsverpflichtungen



(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. 2Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. 3Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.

(2) 1Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer Verschuldung. 2Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe zu leisten. 3In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige Tilgungen in Höhe von einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen zu leisten. 4Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive Finanzierungsüberschüsse zu erzielen.

(3) 1Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen Tilgungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet wurden. 2Die Unterschreitung in einem Jahr kann durch eine mindestens ebenso große Überschreitung im Folgejahr ausgeglichen werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der in den beiden Jahren zu leistenden Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. 4Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. 5Wird die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt, bis die nicht erzielte Tilgung nachgeholt wurde. 6Der Bund zahlt sie bei nachgeholter Tilgung an das jeweilige Land aus.

(4) 1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob eine Tilgung gemäß Absatz 2 Satz 3 geleistet wurde. 2In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der erforderlichen Tilgung unbeachtlich ist. 3Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. 4Wird die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird die in den fünf Folgejahren jährlich zu erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung erhöht.