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§ 2 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 2 Begriffsbestimmung
1Im Sinne dieses Gesetzes ist
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- 1.
- „öffentlicher Auftraggeber" ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
- 2.
- „Sektorenauftraggeber" ein Auftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, mit der Maßgabe, dass für den Linienverkehr gemäß §§ 13 in Verbindung mit 42 Personenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darstellen;
- 3.
- „Straßenfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1);
- 4.
- „sauberes leichtes Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 einschließlich Personenkraftwagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i und ii, Buchstabe b Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) 2018/858, dessen Auspuffemissionen den in der Tabelle der Anlage 1 angegebenen Wert in CO2 g/km nicht übersteigen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in der Tabelle der Anlage 1 festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen;
- 5.
- „sauberes schweres Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe iii, Buchstabe b Unterbuchstabe ii und iii der Verordnung (EU) 2018/858, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, betrieben wird;
- 6.
- „emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Nummer 5
- a)
- ohne Verbrennungsmotor oder
- b)
- mit einem Verbrennungsmotor,
- aa)
- der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, L 239 vom 15.9.2015, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, ausstößt oder
- bb)
- der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1, L 209 vom 12.8.2017, S. 63, L 56 vom 28.2.2018, S. 66, L 2 vom 6.1.2020, S. 113, L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ausstößt;
- 7.
- „nachgerüstetes Fahrzeug" ein Fahrzeug, das aufgrund einer Nachrüstung einem Fahrzeug im Sinne von Nummer 4, 5 oder 6 entspricht.
- 1.
- Biokraftstoffen, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die entsprechend Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist,
- 2.
- paraffinischen Dieselkraftstoffen, die aus fossilen Rohstoffen erzeugt wurden, oder
- 3.
- strombasierten paraffinischen Dieselkraftstoffen, die aus fossilen Rohstoffen oder mit fossiler Energie erzeugt wurden.
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- *
- Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 m.W.v. 28. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 2 SaubFahrzeugBeschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2024 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SaubFahrzeugBeschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaubFahrzeugBeschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SaubFahrzeugBeschG Sachlicher Anwendungsbereich
... die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegenstand haben; ...
§ 6 SaubFahrzeugBeschG Geltung und Berechnung von Mindestzielen (vom 28.05.2024)
... Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b muss durch die Beschaffung emissionsfreier Busse im Sinne des § 2 Nummer 6 erfüllt werden. (4) Für die Berechnung der Mindestziele für die Vergabe ...
§ 8 SaubFahrzeugBeschG Dokumentationspflichten
... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3 , 2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4 , und 3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6 . Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3 , 2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4 , und 3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der ... oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6 . Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten ...
§ 10 SaubFahrzeugBeschG Anwendungsvorschrift (vom 28.05.2024)
... oder bei denen bis zum Ablauf dieses Tages zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, ist § 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) § 2 ... Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) § 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 in der ab dem 28. Mai 2024 geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem ... worden ist oder bei denen ab diesem Tag zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, § 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. --- * ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung nach § 10 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-GesetzesB. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 171
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Artikel 1 1. SaubFahrzeugBeschGÄndG
... vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... oder bei denen bis zum Ablauf dieses Tages zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, ist § 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) § 2 Satz 1 ... 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) § 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 in der ab dem 28. Mai 2024 geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem ... worden ist oder bei denen ab diesem Tag zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, § 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden." --- * ...
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