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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 2 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Inhalt des Anspruchs
(1) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.
(2) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
(2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben.
(3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2a umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung V. v. 4. Februar 2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 m.W.v. 6. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 2 SchutzmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.02.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SchutzmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchutzmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchutzmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchutzmV Information über die Anspruchsberechtigung (vom 06.02.2021)
... und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung. (2) Die Krankenkassen und ... ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur ...
§ 4 SchutzmV Abgabe der Schutzmasken (vom 06.02.2021)
... Der Anspruch nach § 2 Absatz 1 wird durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in ... der anspruchsberechtigten Person vorgelegt wird. (2) Der Anspruch nach § 2 Absatz 2 wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage der Bescheinigungen nach ... und der Unterschrift der abgebenden Person. (2a) Der Anspruch nach § 2 Absatz 2a wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens ... Person. (3) Sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der nach § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 2a erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, ist die Apotheke zur Neuverpackung ...
§ 5 SchutzmV Erstattungspreis für die Schutzmasken (vom 06.02.2021)
... von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch ...
Anlage SchutzmV Abgabefähige Schutzmasken
... § 2 Absatz 3 sind folgende Schutzmasken abgabefähig: Maskentyp ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV
... 2. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort ... ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach ... Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Anspruch nach § 2 Absatz 2a wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens ... von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht." ...
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