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§ 2 - Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMpG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2190 (Nr. 44)
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 9510-38 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 06.07.2017; FNA: 9510-38 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- elektronische Abgabe
die Übertragung einer zu meldenden Information durch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zentralen Meldeportals oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt; - 2.
- Meldung
eine Information, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe- a)
- bundesrechtlicher Vorschriften oder
- b)
- unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den der Bund eine Befugnis zur Gesetzgebung hat oder in Anspruch nehmen kann,
- 3.
- Schiff
jedes seegehende Fahrzeug; - 4.
- Zentrales Meldeportal des Bundes
das von der zuständigen Behörde zur Entgegennahme und Weiterleitung von elektronisch abgegebenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete und betriebene technische System (Meldeportal); - 5.
- Hafenbesuch
der Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein Schiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem Hafen; - 6.
- Empfangende Stelle
die Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Verwendung erhält; - 7.
- Anlaufreferenznummer
die durch das Zentrale Meldeportal generierte eindeutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland dient; - 8.
- Meldender
diejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt; - 9.
- Nachrichteneingang
eine von der empfangenden Stelle eingerichtete und betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldungen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.
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Zitierungen von § 2 Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeSchMpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchMpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)
Artikel 1 V. v. 18.02.2004 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Anlage AnlBV (zu § 1 Abs. 1) (vom 20.12.2023)
... + 49 (0) 30 185420 1400, Fax: + 49 (0) 30 185420 2408. Das Havariekommando betreibt im Sinne des § 2 Nummer 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes das Zentrale Meldeportal des Bundes. 2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See-Eigensicherungsverordnung
V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Artikel 1 1. AnlBVuaÄndV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... + 49 (0) 30 185420 1400, Fax: + 49 (0) 30 185420 2408. Das Havariekommando betreibt im Sinne des § 2 Nummer 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes das Zentrale Meldeportal des Bundes. 2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten ...
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