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§ 2 - Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 400-2-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 400-2-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 2 Eignung von Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung
(1) 1Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind. 2Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht übersteigt.
(2) 1Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
- 1.
- der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung ermittelte Beleihungswert oder
- 2.
- ein auf andere Weise als nach Nummer 1 ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert eines Grundstücks, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
(3) 1Werden bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bauwerke, während die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausreichend versichert sein. 2Dies ist nur der Fall, wenn die Versicherung mindestens
- 1.
- die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen, und
- 2.
- die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdeckt.
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