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§ 2 - Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 315-23 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 2 Zuständigkeit



(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) 1Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. 2Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) 1Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

1.
über die Abgabe von Verfahren;

2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;

3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;

4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;

5.
in den Fällen des § 6;

6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;

7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

8.
über die Verbindung von Verfahren.

2Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.





 

Frühere Fassungen von § 2 SpruchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 42 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SpruchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SpruchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpruchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SpruchG Antragsfrist und Antragsbegründung (vom 15.12.2023)
... Genossenschaft wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist ...
§ 16 SpruchG Zuständigkeit bei Leistungsklage (vom 01.03.2023)
... und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 304 AktG Angemessener Ausgleich
... angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn ...
§ 305 AktG Abfindung (vom 01.04.2012)
... ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens ... keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende ...
§ 320b AktG Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre (vom 01.09.2009)
... nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, ...
§ 327f AktG Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
... Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 42 FGG-RG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 6 VSchDGEinfG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, werden die Wörter „und § 2 des Spruchverfahrensgesetzes" durch die Wörter „, § 2 des ... „und § 2 des Spruchverfahrensgesetzes" durch die Wörter „, § 2 des Spruchverfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wirksam geworden ist." b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. c) Folgender Satz ... In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Die ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...