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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
Artikel 2 Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden" durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 32c zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 von den in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden " ersetzt.
- 2.
- Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
„§ 32c
Die in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden haben auf Ersuchen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall einer nach § 37 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Mitteilung über das Vorliegen von Erkenntnissen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall wegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 erforderlich ist." - 3.
- § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37(1) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt in Einbürgerungsverfahren zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und von im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 folgende personenbezogene Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie vorhanden sind, an das Bundesverwaltungsamt:- 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 5.
- frühere Namen,
- 6.
- andere Namen,
- 7.
- Alias-Personalien,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- Geburtsdatum,
- 11.
- Geburtsort,
- 12.
- gegenwärtige Anschrift.
- 1.
- den Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- den Militärischen Abschirmdienst,
- 3.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 4.
- das Bundeskriminalamt,
- 5.
- das Zollkriminalamt,
- 6.
- die Bundespolizei,
- 7.
- die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz,
- 8.
- das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landeskriminalamt, welches die zuständigen Behörden der Polizei beteiligt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Sicherheitsbehörden teilen über das Bundesverwaltungsamt der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22 Tagen nach Eingang der personenbezogenen Daten des Antragstellers mit, ob Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4 vorliegen oder nicht. Kann die Prüfung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeschlossen werden, soll die Mitteilung nach Satz 1 innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen ergehen.(3) Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden. Erlangen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden innerhalb der Frist nach § 35 Absatz 3 Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder zu im Ausland anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren im Sinne des § 12a Absatz 4, teilen sie dies über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich der Staatsangehörigkeitsbehörde mit, die über die Einbürgerung entschieden hat.(4) Die datenschutzrechtliche Verantwortung ab Eingang von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie von Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis zur Weiterleitung hat das Bundesverwaltungsamt. Dies gilt auch für die weitere Datenverarbeitung im Bundesverwaltungsamt bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt." - 4.
- In § 41 wird die Angabe „§§ 32, 33 und 37" durch die Angabe „§§ 32 und 33" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 StARModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StARModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StARModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 StARModG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 27. Juni 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im ... die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben ...
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