(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.
(2)
1Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 1 zu befristen.
2Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller
- 1.
- seinen Sitz hat oder
- 2.
- eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.
(4) Auf die in
§ 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.