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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
§ 2 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2 Inhalt des Registers
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- der Name,
- 2.
- der Sitz,
- 3.
- das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind,
- 4.
- bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde,
- 5.
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
- 6.
- die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7.
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht,
- 8.
- die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde,
- 9.
- das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung,
- 10.
- die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 11.
- die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 12.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
- 13.
- die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
- 14.
- die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- a)
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, oder
- b)
- durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,
- 15.
- die Aufhebung
- a)
- des Eröffnungsbeschlusses,
- b)
- der Anordnung der Eigenverwaltung oder
- c)
- der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte,
- 16.
- die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- 17.
- die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
- 18.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung,
- 19.
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
- 20.
- die Beendigung der Stiftung.
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Zitierungen von § 2 StiftRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StiftRG Eintragungen bei Insolvenz der Stiftung
... Tatsachen nach § 2 Nummer 12 bis 18 sind von Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
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