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§ 2 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
- 1.
- § 19 für den Bereich Anlagen,
- 2.
- die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
- 3.
- § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
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Zitierungen von § 2 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TEHG Zuständigkeiten; Beleihung
... den Vollzug des § 4 zuständige Behörde, 2. für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik ...
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