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§ 2 - TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)

§ 2 Anforderungen an den Internetzugangsdienst



Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:

1.
Bandbreite

a)
im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;

b)
im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;

2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.





 

Frühere Fassungen von § 2 TKMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2024Artikel 1 1. TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung (1. TKMVÄndV)
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 447

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TKMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

1. TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung (1. TKMVÄndV)
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 447
Artikel 1 1. TKMVÄndV Änderung der TK-Mindestversorgungsverordnung
... vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 880) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „10,0" durch die Angabe „15,0" ersetzt. 2. In ... a wird die Angabe „10,0" durch die Angabe „15,0" ersetzt. 2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1,7" durch die Angabe „5,0" ...