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§ 2 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Nummerierungskonzept
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten:
- 1.
- eine Übersicht über den Belegungsgrad und die Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Nummernraum, Nummernbereich und Nummernteilbereich,
- 2.
- Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt wird,
- 3.
- eine Identifizierung der Nummernräume, Nummernbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet wird,
- 4.
- eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht bestimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche und Nummernteilbereiche,
- 5.
- ob und aus welchen Gründen eine Änderung des Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation erforderlich ist sowie
- 6.
- konkrete Planungen zu Änderungen des Nummernplans.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_TNV.htm