§ 2 - Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2025 (TeleFinV 2025)

V. v. 10.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 410
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 860-5-93 Sozialgesetzbuch

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2026 TeleFinV 2025 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2024.



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