§ 2 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;

2.
tierhaltender Betrieb: eine aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehende örtliche und wirtschaftliche Einheit zur Haltung von Tieren;

3.
Inhaber des tierhaltenden Betriebs: die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der tierhaltende Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den tierhaltenden Betrieb verantwortlich ist;

4.
maßgeblicher Haltungsabschnitt: zeitlich begrenzter Abschnitt der Haltung von Tieren, in dem die Haltung stattgefunden hat, die für die Kennzeichnung der Haltungsform entscheidend ist;

5.
Lebensmittel: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

6.
Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

7.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

8.
Endverbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

9.
vorverpacktes Lebensmittel: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

10.
Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

11.
Hauptsichtfeld: Hauptsichtfeld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

12.
Etikett: Etikett im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

13.
Lesbarkeit: Lesbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.



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