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§ 2 - Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV)

V. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2090 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 7613-3-2 Geldwäsche
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§ 2 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten



Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.

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