Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 2 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen



Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).



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