Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)
V. v. 08.12.2018 BGBl. I S. 2423 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 440-1-6 Urheberrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 440-1-6 Urheberrechtliche Vorschriften
§ 2 Auskunftspflichten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
- 1.
- von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
- 2.
- mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.
Anzeige
Zitierungen von § 2 UrhGBefStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UrhGBefStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhGBefStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 UrhGBefStV Aufsicht über befugte Stellen
... darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen ... ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_UrhGBefStV.htm