Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)

Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36 Beamte
| |

§ 2 Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg



(1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält, die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Empfängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.

(2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1

1.
eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder

2.
nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.

(3) 1Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. 2Für den Fall, dass erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Empfängerinnen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberechtigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 3Die Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleisteter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt durch Verwaltungsakt.

(4) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.



 

Zitierungen von § 2 VEPPGewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VEPPGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VEPPGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VEPPGewG Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
...  b) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie 2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt. Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen ...