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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben
§ 2 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz handelt.
(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.
(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.
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Zitierungen von § 2 VglWebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VglWebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Vergleichswebsitesverordnung.htm