Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7631-11-17 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 2 Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes



(1) 1Die in § 1 genannten Unternehmen haben in Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:

1.
eine vom Unternehmen vergebene Referenznummer für jeden Ausgliederungsvertrag,

2.
das Datum des Vertragsbeginns, gegebenenfalls das Datum der nächsten Vertragsverlängerung, gegebenenfalls das Datum des Vertragsendes und gegebenenfalls Kündigungsfristen für den Dienstleister, auf den die Funktion oder Versicherungstätigkeit ausgegliedert wird,

3.
eine Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Ausgliederung übermittelt werden, und die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder ob ihre Verarbeitung an einen Dienstleister ausgegliedert wird,

4.
die Kategorie, die die Art der Funktion oder Versicherungstätigkeit entsprechend der Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5.
den Namen der Person, die im Fall der Ausgliederung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst definierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür zuständig ist,

6.
eine Beschreibung des Umfangs der Ausgliederung mit der Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgegliedert wird,

7.
die Gründe für die Ausgliederung,

8.
die Angabe, ob es sich um die Ausgliederung einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit handelt, und eine Begründung dafür,

9.
das Datum der letzten Bewertung der Wichtigkeit der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit,

10.
die Firma, die Handelsregisternummer, sofern vorhanden eine Kennziffer für die juristische Person, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Dienstleisters sowie gegebenenfalls die Firma des Mutterunternehmens des Dienstleisters,

11.
den Staat, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden,

12.
in dem Fall, dass auf einen Cloud-Anbieter ausgegliedert wird, die Bezeichnung des Cloud-Dienstmodells, des Cloud-Bereitstellungsmodells und der spezifischen Art der betreffenden Daten sowie der Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden,

13.
das Datum der letzten Risikoanalyse der Ausgliederung und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse,

14.
das Datum der Genehmigung des Ausgliederungsvertrages durch die Geschäftsleitung,

15.
die Angabe des auf den Ausgliederungsvertrag anwendbaren Rechts,

16.
gegebenenfalls die Firmen von Subdienstleistern, an die wesentliche Teile einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit weiter ausgegliedert werden, jeweils

a)
einschließlich des Staates, in dem der Subdienstleister registriert ist,

b)
des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird, und

c)
gegebenenfalls des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden,

17.
das Ergebnis einer Bewertung

a)
der Ersetzbarkeit des Dienstleisters mit Erläuterung,

b)
der Möglichkeit einer Wiedereingliederung einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit in das Unternehmen oder

c)
der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit,

18.
eine Erklärung, ob Interessenkonflikte bestehen, und eine Darstellung von bestehenden Interessenkonflikten.

2Für Pensionskassen und Pensionsfonds gilt Satz 1 für die Anzeige der Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten nach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige nur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 aufzunehmen sind.

(2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 angezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen Umstand anzeigen.



 

Zitierungen von § 2 VersAusgl-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersAusgl-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusgl-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersAusgl-AnzV Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zudem die Informationen nach § 2 Absatz 1  ...
§ 4 VersAusgl-AnzV Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen
... Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt zu ...
§ 5 VersAusgl-AnzV Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
... Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn, 1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten ...