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§ 2 - Vertrauensdiensteverordnung (VDV)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114 (Nr. 5)
Geltung ab 28.02.2019; FNA: 9020-13-1 Allgemeines Fernmelderecht
Geltung ab 28.02.2019; FNA: 9020-13-1 Allgemeines Fernmelderecht
§ 2 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
(1) Die Deckungsvorsorge nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c zweite Alternative der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 10 des Vertrauensdienstegesetzes kann erbracht werden
- 1.
- durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
- 2.
- durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass es einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet.
(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nummer 1 erbracht wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1.
- Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung; zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die zuständige Aufsichtsstelle nach § 2 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes.
- 2.
- 1Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezogene haftungsauslösende Ereignis im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, unabhängig von der Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle; eine Vereinbarung, wonach ein Fehler, der sich in mehreren Zertifikaten, Signaturen, Siegeln, Zeitstempeln oder in der Auskunft aus der Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auswirkt, als ein Versicherungsfall gilt, ist nicht zulässig. 2Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
- 3.
- Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes kann auf den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beschränkt werden.
- 4.
- Von der Versicherung kann die Leistung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des Vertrauensdiensteanbieters oder der Personen, für die er einzustehen hat.
- 5.
- Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes in Höhe von bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
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