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§ 2 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021
BGBl. I S. 34
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 10.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1
Nebengesetze zum Sachenrecht
12 weitere Fassungen
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wird in 97 Vorschriften zitiert
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§
3
) oder durch Teilung (§
8
) begründet.
§ 1
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