§ 2 - Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)

V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
Geltung ab 03.10.2024, abweichend siehe § 4; FNA: 610-1-33 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Löschfrist



Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139c Absatz 3 bis 5a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.



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