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§ 2 - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:
- 1.
- aus dem Waffengesetz:
- a)
- § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
- b)
- § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
- c)
- § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
- d)
- § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
- e)
- § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
- f)
- § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
- g)
- § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
- h)
- die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- i)
- die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
- j)
- § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
- k)
- § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
- l)
- § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
- m)
- § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
- 2.
- aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:
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