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Artikel 2 - Wohngeld-Plus-Gesetz (WoGPlusG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes
Das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter „in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" durch die Wörter „in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter „Die Bundesregierung" ersetzt, werden die Wörter „, erstmals im Jahr 2022," gestrichen und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Wohngeld-Plus-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WoGPlusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGPlusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
B. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 16
Bekanntmachung RLUmsBek
... 3. das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160 ) geändert worden ...
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