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§ 2 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7110-3-207 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7110-3-207 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Werk- und Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- nach Maßgabe des Satzes 3 Leistungen erbringen an
- a)
- Fahrrädern, auch Lastenrädern, ohne Tretunterstützung,
- b)
- Fahrrädern, auch Lastenrädern, mit Tretunterstützung,
- c)
- Fahrzeugen nach EG-Fahrzeugklasse L im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
- Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder
- e)
- aus den Buchstaben a, b, c oder d abgeleiteten Fahrzeugen, die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der medizinischen Rehabilitation oder der Physiotherapie dienen,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Montage-, Mess-, Prüf-, Diagnose-, Instandhaltungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Gestaltungstechniken,
- b)
- die digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- e)
- die Werkstattauslastung, das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben beachten, Dokumentationen über die erbrachten Leistungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen sowie technische Abnahmen vorbereiten,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und dem Kunden erläutern.
- 1.
- Fahrzeuge, Baugruppen, Bauteile, und Systeme überprüfen, herstellen und instand halten,
- 2.
- Fahrzeuge nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e konstruieren, planen, herstellen und instand halten,
- 3.
- Fahrzeugkomponenten planen, konfigurieren und herstellen sowie
- 4.
- mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Komfort-, Assistenz-, Zusatz-, und Sicherheitssysteme überprüfen, instand halten, umrüsten und vernetzen.
Zitierungen von § 2 ZwrMechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZwrMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZwrMechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZwrMechMstrV Meisterprüfungsprojekt
... Meisterprüfungsprojekt ist die Herstellung, Umrüstung oder Instandhaltung eines in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeugs zu planen, umzusetzen und zu dokumentieren. Hierbei sind die ...
§ 6 ZwrMechMstrV Situationsaufgabe
... festgelegt. In der Situationsaufgabe sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b, c, d oder e , die über vernetzte Systeme verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, ...
§ 10 ZwrMechMstrV Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
... Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben für die in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materialien, Bauteile, Baugruppen und ... bewerten und korrigieren sowie e) Wechselwirkungen zwischen Komponenten der in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeuge beurteilen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtsystem ableiten und ... der Technik und Wirkungsweise von Materialien und Werkstoffen herstellen sowie g) in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichnete Fahrzeuge auswählen, umbauen, anpassen und herstellen sowie 3. die ...
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