§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
1Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (
§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (
§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (
§ 6 Absatz 1d und 1e).
2Das
Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) 1Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. 2Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des
Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare
- 1.
- verstorbene natürliche Personen oder
- 2.
- Körperschaften, Personenvereinigungen (§ 14a) oder Vermögensmassen.
Frühere Fassungen von § 2a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 2a AO
interne Verweise§ 32i AO Gerichtlicher Rechtsschutz (vom 21.12.2022) ... eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4 . (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 7 StStatG Einzelangaben (vom 29.12.2020) ... gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten. § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem ... von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten. § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung ... a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten". ... in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),". 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ... Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4 . (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung ... eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt. (2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 12 WaChaG Änderung der Abgabenordnung ... 1. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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