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§ 2a - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 2a Begriffsbestimmungen
(1) 1Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. 2Die Verkehrsdaten umfassen
- 1.
- die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,
- 2.
- den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
- 3.
- die Gruppenkennung,
- 4.
- die Basisstationskennung,
- 5.
- für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
- 6.
- den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie
- 7.
- sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.
(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.
(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.
(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzelemente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen.
Text in der Fassung des Artikels 9 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 2a BDBOSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 9 SIS-III-Gesetz vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 9 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 03.12.2019 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1850 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 8 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a BDBOSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDBOSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten (vom 14.05.2024)
... (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 9 TKMoG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des ...
Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1850
Artikel 1 3. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... b) In Satz 5 wird die Angabe „(Nutzer)" gestrichen. 2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die ...
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
... d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6. 3. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bereitstellungsdienstleistung im ...
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