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§ 2a - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 2a Begriffsbestimmungen



(1) 1Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. 2Die Verkehrsdaten umfassen

1.
die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,

2.
den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,

3.
die Gruppenkennung,

4.
die Basisstationskennung,

5.
für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,

6.
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie

7.
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.

(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.

(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzelemente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen.





 

Frühere Fassungen von § 2a BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 9 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 9 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1850
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 8 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten (vom 14.05.2024)
... (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 9 TKMoG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des ...

Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1850
Artikel 1 3. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
...  b) In Satz 5 wird die Angabe „(Nutzer)" gestrichen. 2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die ...

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
...  d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6. 3. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bereitstellungsdienstleistung im ...