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§ 2a - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
Geltung ab 22.09.2011; FNA: 860-9-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 22.09.2011; FNA: 860-9-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 2a Begriffsdefinitionen
(1) 1Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die
- 1.
- mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, erstellt sind,
- 2.
- über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
- 3.
- mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser, wiedergegeben werden können.
(2) 1Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind Programme, die auf mobilen Geräten, beispielsweise Smartphones und Tablets, installiert werden. 2Nicht dazu gehören Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird. 3Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwendungen.
(3) 1Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informations- und Kommunikationstechnik bedienen. 2Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. 3Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.
(4) 1Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von Geschäftsprozessen und Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. 2Dazu zählen unter anderem
- 1.
- die Zuweisung und der Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,
- 2.
- die Bearbeitung dieser Dokumente,
- 3.
- die Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,
- 4.
- die Terminplanung und
- 5.
- die Protokollierung.
(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels Dokumentenmanagementsystems.
(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen einschließlich der
- 1.
- grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays
- 2.
- grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-Repräsentationen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung V. v. 21. Mai 2019 BGBl. I S. 738 m.W.v. 25. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 2a BITV 2.0
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a BITV 2.0
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BITV 2.0 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BITV 2.0 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 1 BITVuaÄndV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... Ausnahmen von dieser Verordnung festlegen." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Begriffsdefinitionen (1) Websites im ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Begriffsdefinitionen (1) Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die ...
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