§ 2a - Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen


§ 2a hat 1 frühere Fassung

(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).

(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.

(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.

(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 24. Februar 2025 B. v. 24. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 77 m.W.v. 11. März 2025

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Frühere Fassungen von § 2a Hausordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.03.2025Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 24. Februar 2025
vom 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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