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§ 2a - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden.
(2) 1Ersucht die Bundesrepublik Deutschland bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 über ein Drittland verbunden ist, um die Anwendung von marktbasierten oder nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, beschafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei den zuständigen Stellen der direkten Nachbarstaaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaffung und stellt den Transport dieser Gasmengen sicher. 2Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 20. Mai 2022 BGBl. I S. 730 m.W.v. 22. Mai 2022
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Frühere Fassungen von § 2a EnSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a EnSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2b EnSiG Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und kann in diesem Zusammenhang ...
§ 3 EnSiG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 01.12.2022)
... Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis ... des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. (6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn: 1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen ...
§ 4 EnSiG Ausführung des Gesetzes (vom 22.05.2022)
... Bedeutung zu regeln ist. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2. (4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der ...
§ 5 EnSiG Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (vom 22.05.2022)
... die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit dieses Gesetz ...
§ 9 EnSiG Vorbereitung des Vollzugs (vom 22.05.2022)
... zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich ...
§ 11 EnSiG Entschädigung; Verordnungsermächtigung (vom 01.12.2022)
... an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, ... nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1 , jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung ... 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1 , jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und ... § 1 oder an der Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall ...
§ 12 EnSiG Härteausgleich (vom 01.12.2022)
... nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ...
§ 15 EnSiG Zuwiderhandlungen (vom 13.10.2022)
... § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1 , nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder nach § 30 ... Nummer 1 oder 2 oder b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1 , oder nach § 2b Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GassicherungsverordnungV. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Zitat in folgenden Normen
Gassicherungsverordnung (GasSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
§ 1a GasSV Digitale Plattform (vom 05.04.2023)
... der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. (2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Nummer 5 der ...
§ 7 GasSV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung (vom 05.04.2023)
... daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und 2. die Anwendbarkeit durch Verordnung ... 2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt. In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... Verordnungsermächtigung § 2 Internationale Verpflichtungen § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung § 2b Digitale ... europäischer" eingefügt. 5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a Europäische Verpflichtungen; ... 5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt: „ § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung ... und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und kann in diesem Zusammenhang ... wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils ... c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn: 1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen ... folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2." 8. § 5 wird wie folgt geändert: ... wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ... die Angabe „§ 1 und § 2" durch die Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: ... Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. Die §§ 11 und 12 ... § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1 , oder nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder ... 2 Absatz 3, oder b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1 , oder nach § 2b Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer ...
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung der Gassicherungsverordnung
... der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. (2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Nummer 5 der ... c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, ... nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1 , jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung ... 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1 , jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und ... § 1 oder an der Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall ... nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ...
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