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§ 2a - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2a Krankenhausstandort
(1) 1Ein Krankenhausstandort ist ein Gebäude oder ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines Krankenhausträgers, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden, und dessen Ort nach Absatz 2 räumlich bestimmt ist. 2Ein Krankenhausstandort kann abweichend von Satz 1 aus mehreren Gebäuden oder Gebäudekomplexen eines Krankenhausträgers bestehen, wenn der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt (Flächenstandort). 3Eine fachliche Organisationseinheit im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere eine Fachabteilung, eine Tagesklinik oder eine andere ärztlich geleitete Organisationseinheit, in der ambulante Leistungen erbracht werden (Krankenhausambulanz).
(2) 1Die räumliche Bestimmung eines Krankenhausstandortes erfolgt anhand einer Geokoordinate der Zugangsadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl). 2Ein Flächenstandort wird abweichend von Satz 1 räumlich anhand einer Geokoordinate der Adresse des Hauptzugangs bestimmt. 3Eigenständige Standorte, die die Vertragspartner nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt haben, und Krankenhausambulanzen werden gesondert geokodiert.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 31. März 2025
- 1.
- das Nähere zum Verfahren der Geokodierung, zum anzuwendenden Koordinatensystem und zur Notation nach Maßgabe der Vorgaben des Absatzes 2 und
- 2.
- Regelungen zu Krankenhausambulanzen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen diese als eigenständige Krankenhausstandorte zu bestimmen sind.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft können im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vereinbaren, dass
- 1.
- fachliche Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 3 eigenständige Standorte sind oder
- 2.
- 1abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Gebäude oder Gebäudekomplexe eines bestimmten Krankenhauses ein Krankenhausstandort sind. 2Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 auf Antrag einer Vertragspartei.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Auswirkungen der Festlegung von Krankenhausstandorten nach Absatz 1 sowie möglichen Einzelfallentscheidungen nach Ansatz 4 auf die Qualitätssicherung der Patientenversorgung sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 einen Bericht über diese vor.
(6) Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) G. v. 5. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 m.W.v. 12. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 2a KHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2024 | Artikel 2 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a KHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a KHG Zuweisung von Leistungsgruppen (vom 12.12.2024)
... Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a . Ein Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe besteht nicht. Bei ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 2 PPBV Begriffsbestimmungen (vom 12.12.2024)
... (5) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes . (6) Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein ...
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 2 PpUGV Begriffsbestimmungen (vom 12.12.2024)
... (3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes . (4) Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 135d SGB V Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung (vom 12.12.2024)
... Liste. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes . Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu ...
§ 137i SGB V Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2024)
... den Krankenhäusern. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes *). (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 ...
§ 137j SGB V Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2024)
... eines Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes . Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Institut ...
§ 293 SGB V Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (vom 12.12.2024)
... Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage des § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ... und im Internet zu veröffentlichen. Flächenstandorte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Verzeichnis nach Satz 1 als solche zu kennzeichnen. Die Krankenhäuser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 1 PsychVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Definition von Krankenhausstandorten (1) ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Definition von Krankenhausstandorten (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und ...
Artikel 5 PsychVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der Standorte ... durch die Führung und die Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen. § 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung ...
Krankenhaustransparenzgesetz
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Artikel 1 KraTraG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ...
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 KHVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ... der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist" durch die Wörter „ § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " ersetzt. cc) Satz 8 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 ... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ... der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist" durch die Wörter „ § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " ersetzt. 11b. In § 137j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ ... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ... der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist" durch die Wörter „ § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " ersetzt. 11c. § 137k Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " durch die Wörter „des § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" durch die Wörter „des § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " ersetzt. b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ... Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Flächenstandorte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Verzeichnis nach Satz 1 als solche zu kennzeichnen." c) Der neue Satz 12 ...
Artikel 2 KHVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Krankenhausstandort (1) Ein ... wird wie folgt geändert: 0. § 2a wird wie folgt gefasst: „ § 2a Krankenhausstandort (1) Ein Krankenhausstandort ist ein Gebäude oder ein ... § 37 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 vorzugeben. Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a . Ein Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen ...
Artikel 5a KHVVG Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft ... der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist" durch die Wörter „ § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " ...
Artikel 5b KHVVG Änderung der Pflegepersonalbemessungsverordnung
... die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. ... der Deutschen Krankenhausgesellschaft* veröffentlicht ist" durch die Wörter „ § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " ...
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 7 PpSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
V. v. 05.10.2018 BGBl. I S. 1632; aufgehoben durch § 10 V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492
§ 3 PpUGV Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern
... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer ...
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 9 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357
§ 2 PpUGV Begriffsbestimmungen
... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft ...
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