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§ 2a - Telemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2a Europäisches Sitzland
(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als Sitzland des Diensteanbieters, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. 2Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des Diensteanbieters
- 1.
- derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,
- 2.
- der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig ist oder
- 3.
- der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.
(3) 1Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie
- 1.
- eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
- 2.
- zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet
- 1.
- ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters oder
- 2.
- ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist,
(5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,
- 1.
- in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist oder
- 2.
- mangels einer solchen Niederlassung in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder
- 3.
- mangels einer solchen Niederlassung in dem das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind.
(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(8) Treten zwischen der zuständigen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige Behörde dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 19. November 2020 BGBl. I S. 2456 m.W.v. 27. November 2020
Frühere Fassungen von § 2a TMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.11.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456 |
aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1766 |
aktuell vorher | 05.06.2010 | Artikel 1 1. Telemedienänderungsgesetz vom 31.05.2010 BGBl. I S. 692 |
aktuell | vor 05.06.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a TMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2b TMG Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter (vom 27.11.2020)
... Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der ...
§ 2c TMG Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde (vom 27.11.2020)
... sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § ...
§ 3 TMG Herkunftslandprinzip (vom 27.11.2020)
... In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
1. Telemedienänderungsgesetz
G. v. 31.05.2010 BGBl. I S. 692
Artikel 1 1. TMGÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Inhaltekatalog bereitgestellt werden." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Europäisches Sitzland (1) Innerhalb ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Europäisches Sitzland (1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In der Bundesrepublik Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen ...
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Europäisches Sitzland § 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter ... Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen." 4. § 2a wird wie folgt geändert: a) Der Fußnotenhinweis wird gestrichen und die ... dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis." 5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt: „§ 2b Listen ... Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der ... sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § ... Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 11 DDGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 2a des Telemediengesetzes " durch die Wörter „§ 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ...
Artikel 12 DDGEG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Diensten" ersetzt. 4. In § 14a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§§ 2 und 3 des ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Vorschrift findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes bleiben unberührt." 8. § 15 wird wie folgt ... Gesetzes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 2. TMGÄndG
... Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,". 2. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Europäisches Sitzland 2) (1) ... nutzt,". 2. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Europäisches Sitzland 2) (1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie ... der Europäischen Union niedergelassen sind." --- 2) § 2a dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
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