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§ 2b - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 2b Elektronische Kommunikation
§ 2b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die elektronische Kommunikation finden Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
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Zitierungen von § 2b Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und MeldeverordnungV. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher VerordnungenV. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d eingefügt: „§ 2c ...
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