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§ 2d - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze:
- 1.
- der Anfall radioaktiver Abfälle wird durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren, einschließlich der Weiter- und Wiederverwendung von Material, auf das Maß beschränkt, das hinsichtlich Aktivität und Volumen der radioaktiven Abfälle vernünftigerweise realisierbar ist,
- 2.
- die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte beim Anfall und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt,
- 3.
- abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt, wobei im Hinblick auf die langfristige Sicherheit auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen sind,
- 4.
- die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept,
- 5.
- die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes von den Abfallerzeugern getragen und
- 6.
- in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess angewendet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung G. v. 27. Januar 2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 16. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 2d Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.06.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27.01.2017 BGBl. I S. 114 |
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2053 |
aktuell | vor 26.11.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2d Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2d AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 3 AtEntsorgG Änderung des Atomgesetzes
... I S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „nach Maßgabe der ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... wie folgt geändert: 1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d eingefügt: „§ 2c Nationales Entsorgungsprogramm (1) Die ... erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder. § 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § ...
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