§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
(1)
1Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach
§ 303c und als Forschungsdatenzentrum nach
§ 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen.
2Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach
§ 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach
§ 303d.
(2) 1Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
- 1.
- zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten,
- 2.
- zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
- 3.
- zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,
- 4.
- zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,
- 5.
- zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,
- 6.
- zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 4 SGB V Krankenkassen (vom 12.11.2022) ... § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch SozialgesetzbuchArtikel 3 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27, S. 15
Sonstige
Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von GesundheitsdatenV. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-GebührenverordnungV. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Zitat in folgenden NormenForschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
§ 1 FDZGesV Anwendungsbereich ... zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Verarbeitung von Daten der ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Zweiter Titel eingefügt: „Zweiter Titel Datentransparenz § 303a Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz (1) Die ... anzuwendende Verfahren der Pseudonymisierung ist von der Arbeitsgemeinschaft nach § 303a Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form" eingefügt. 39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „§ ... eingefügt. 39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; ... 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „ § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung (1) Die ... nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen spätestens bis zum 31. Dezember 2021. (4) Der Spitzenverband ... auf die öffentliche Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen." 40. ...
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013) ... 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich." 83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ ... 83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz ... bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz (1) Die Aufgaben der Datentransparenz ... zu regeln 1. zum Datenumfang, 2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e vorgesehenen Datenübermittlungen, 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung ... Versorgungsformen sowie von Einzelverträgen der Krankenkassen. Die nach § 303a Absatz 1 bestimmte Datenaufbereitungsstelle regelt bis zum 31. Dezember 2012 die Erhebung und das ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Zitate in aufgehobenen TitelnDatentransparenzverordnung (DaTraV)
V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Eingangsformel DaTraV ... Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche ...
§ 1 DaTraV Anwendungsbereich ... Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des Fünften Buches ...
§ 6 DaTraV Kostenerstattung und Vorschuss ... Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstattet dem DIMDI die von den Krankenkassen nach § 303a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Kosten (Sach- und ...
Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
§ 1 DaTraV Anwendungsbereich ... zur Wahrnehmung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches ...
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