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§ 303e - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 303e Datenverarbeitung



(1) 1Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 den in Satz 2 genannten Nutzungsberechtigten auf Antrag zugänglich. 2Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.

(2) Die dem Forschungsdatenzentrum übermittelten Daten dürfen von den Nutzungsberechtigten verarbeitet werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

1.
Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,

2.
Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege,

3.
Planung von Leistungsressourcen, zum Beispiel Krankenhausplanung oder Pflegestrukturplanungsempfehlungen nach § 8a Absatz 4 des Elften Buches,

4.
wissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege, Analysen des Versorgungsgeschehens, sowie Grundlagenforschung im Bereich der Lebenswissenschaften,

5.
Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

6.
Analysen zur Wirksamkeit sektorenübergreifender Versorgungsformen sowie zur Wirksamkeit von Einzelverträgen der Kranken- und Pflegekassen,

7.
Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, anderer Berichtspflichten des Bundes nach diesem oder dem Elften Buch und der amtlichen Statistik sowie Berichtspflichten der Länder,

8.
Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Epidemiologie,

9.
Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln, digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen sowie Systemen der Künstlichen Intelligenz im Gesundheitswesen einschließlich des Trainings, der Validierung und des Testens dieser Systeme der Künstlichen Intelligenz oder

10.
Nutzenbewertung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln sowie digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen, Verhandlung von Vergütungsbeträgen oder Festlegung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten nach § 134 sowie Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b.

(3) 1Das Forschungsdatenzentrum macht einem Nutzungsberechtigten auf Antrag Daten zugänglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2In dem Antrag hat der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die angestrebten Zwecke nach Absatz 2 zu erfüllen. 3Das Forschungsdatenzentrum kann einen Antrag dem Arbeitskreis nach § 303d Absatz 2 mit einer Bitte um Stellungnahme zu der Plausibilität des Antrags innerhalb von höchstens vier Wochen vorlegen. 4Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 vor, übermittelt das Forschungsdatenzentrum dem antragstellenden Nutzungsberechtigten die entsprechend den Anforderungen des Nutzungsberechtigten ausgewählten Daten anonymisiert und aggregiert. 5Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch anonymisierte und aggregierte Daten mit kleinen Fallzahlen übermitteln, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass ein nach Absatz 2 zulässiger Nutzungszweck, insbesondere die Durchführung eines Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser Daten erfordert.

(3a) 1Das Forschungsdatenzentrum lehnt einen Antrag nach Absatz 3 ab, wenn

1.
durch das Zugänglichmachen der beantragten Daten ein unangemessenes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz personenbezogener Daten entstehen würde und dieses Risiko nicht durch Auflagen und weitere Maßnahmen ausreichend minimiert werden kann,

2.
der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten für einen anderen Zweck als die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden,

3.
die Bearbeitung eines oder mehrerer Anträge des gleichen Nutzungsberechtigten die Kapazitäten des Forschungsdatenzentrums unverhältnismäßig bindet und dadurch die Arbeitsfähigkeit des Forschungsdatenzentrums gefährdet.

2Die Nutzung der nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten ist insbesondere für folgende Zwecke verboten:

1.
Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses oder der Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags mit Bezug auf eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen,

2.
Treffen von Entscheidungen zum Nachteil einer natürlichen Person auf der Grundlage ihrer elektronischen Gesundheitsdaten,

3.
Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Einzelpersonen oder der Gesellschaft insgesamt schaden können, insbesondere illegale Drogen, alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse,

4.
Nutzung der Daten für Marktforschung, Werbung und Vertriebstätigkeiten für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Produkte.

(4) 1Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszweck, insbesondere für die Durchführung eines Forschungsvorhabens, erforderlich ist. 2Das Forschungsdatenzentrum stellt einem Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer temporären Arbeitsnummer für die Verarbeitung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereit, soweit

1.
gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und

2.
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann.

3Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 2 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. 4§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4a) 1Das Forschungsdatenzentrum kann entsprechend den Anforderungen der Nutzungsberechtigten die in Absatz 4 genannten pseudonymisierten Einzeldatensätze mit pseudonymisierten Daten von gesetzlich geregelten medizinischen Registern, die unter Bundesverwaltung stehen, verknüpfen und die so verknüpften Datensätze einem Nutzungsberechtigten für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bereitstellen. 2Eine Verknüpfung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit

1.
die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind,

2.
die Verknüpfung für die zu untersuchende Forschungsfrage erforderlich ist,

3.
der Nutzungsberechtigte dem Forschungsdatenzentrum nachweist, dass die zu verknüpfenden Daten des gesetzlich geregelten medizinischen Registers von dem Nutzungsberechtigten entsprechend den anwendbaren rechtlichen Anforderungen für den jeweiligen in Absatz 2 Nummer 4 genannten Zweck verarbeitet werden dürfen, und

4.
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der wissenschaftlichen Forschung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die zu verknüpfenden Daten bewertet und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden ist.

3Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln

1.
zu dem technischen Verfahren zur Verknüpfung der Daten, einschließlich der hierfür erforderlichen Datenverarbeitung, und

2.
zu der Auswahl jener gesetzlich geregelten medizinischen Register, deren Daten nach Satz 1 verknüpft werden dürfen.

(5) 1Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten

1.
nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht werden,

2.
nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das Forschungsdatenzentrum genehmigt auf Antrag eine Bereitstellung der beantragten Daten an einen Dritten im Rahmen eines nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszwecks.

2Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verarbeitung der nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen. 3Wird ein Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Forschungsdatenzentrum unverzüglich zu melden. 4Die Verarbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern sowie zum Zwecke der bewussten Verschaffung von Kenntnissen über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist untersagt.

(5a) 1Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Antragstellende oder Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, kann das Forschungsdatenzentrum diese Anhaltspunkte der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Arbeitskreis zur Sekundärnutzung nach § 303d Absatz 2 zur Stellungnahme mit Fristsetzung von zehn Arbeitstagen vorlegen. 2Darüber ist der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte zu informieren. 3Während dieser Frist ruht der Zugang des Antragstellenden oder Nutzungsberechtigten zu den Daten des Forschungsdatenzentrums.

(6) 1Stellt die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde fest, dass Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den diesbezüglichen Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, und hat sie wegen eines solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten ergriffen, informiert sie das Forschungsdatenzentrum. 2In diesem Fall schließt das Forschungsdatenzentrum den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom Datenzugang aus.





 

Frühere Fassungen von § 303e SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 3 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
aktuell vorher 19.12.2019Artikel 1 Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 123 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 256 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 303e SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 303e SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SGB V Krankenkassen (vom 12.11.2022)
... 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e ...
§ 295b SGB V Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen (vom 26.03.2024)
... nach § 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung ...
§ 303a SGB V Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch ... und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum, 5. zur Evaluation und Weiterentwicklung der ...
§ 303b SGB V Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen und die Pflegekassen bis spätestens zehn ... verarbeitet werden, wenn die Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag hin nach § 303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen dieses Antrags erfolgt. ...
§ 303d SGB V Forschungsdatenzentrum (vom 26.03.2024)
... nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten, 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, 3. ... 3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen, 4. die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,  ... 4. die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen, 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die ... 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen ... der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, 8. Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten, 9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten, ... Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und ...
§ 303f SGB V Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach ...
§ 343 SGB V Informationspflichten der Krankenkassen (vom 26.03.2024)
... gemäß § 363 Daten der elektronischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten Forschungszwecke freizugeben, 17. die Rechte der Versicherten ...
§ 363 SGB V Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... Die Daten der elektronischen Patientenakte werden für die in § 303e Absatz 2 aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit Versicherte nicht der ... die Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet und auf Antrag den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 bereitgestellt werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1 und 2, die ... werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1 und 2, die §§ 303d, 303e Absatz 3 bis 6 sowie § 303f gelten entsprechend. (5) Versicherte können der ... § 342a erklärt. Der Widerspruch kann auf bestimmte Zwecke nach § 303e Absatz 2 beschränkt werden. Ein getätigter Widerspruch wird in der elektronischen ...
§ 399 SGB V Strafvorschriften (vom 26.03.2024)
... Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt, 2. entgegen ... 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt, 2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 *) oder § 303e Absatz 5 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
V. v. 05.10.2018 BGBl. I S. 1650
 
Zitat in folgenden Normen

Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
§ 1 DaTraV Anwendungsbereich
... Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches ...
§ 2 DaTraV Aufgabenwahrnehmung
... nach dem Stand der Technik ist zu gewährleisten. Einem Antragsberechtigten nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , der zugleich auch die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums wahrnimmt, werden keine Daten für ... des Forschungsdatenzentrums wahrnimmt, werden keine Daten für eine Verarbeitung zu den in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken zugänglich ...
§ 8 DaTraV Antragserfassung und -prüfung
... die Anträge zur Datenverarbeitung dahingehend, ob 1. der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung berechtigt ist (Nutzungsberechtigter), 2. der angegebene Nutzungszweck ... ist (Nutzungsberechtigter), 2. der angegebene Nutzungszweck mindestens einem der in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Nutzungszwecke entspricht, 3. die Datenverarbeitung nach § 303e ... aufgeführten Nutzungszwecke entspricht, 3. die Datenverarbeitung nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils für die Erfüllung von Aufgaben der nach § 303e Absatz 1 des Fünften ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils für die Erfüllung von Aufgaben der nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nutzungsberechtigten erforderlich ist, 4. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass ...
§ 9 DaTraV Antragsregister
...  1. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten, 2. der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 3. der Titel des Vorhabens, sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit ...
§ 10 DaTraV Datenbereitstellung
... darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zulässigen Nutzungszweck erforderlich ist. (2) Pseudonymisierte ...

Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)
V. v. 08.04.2020 BGBl. I S. 768; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 21 DiGAV Weitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses (vom 26.03.2024)
... stellt die in § 20 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben 1. Dritten nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 2. sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, ...

Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
§ 4 GDNG Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung
... zu verknüpfenden Daten in pseudonymisierter Form beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit nach § 303e Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei den zuständigen klinischen Krebsregistern der Länder nach § 65c des ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... für Aufgaben der Datentransparenz wird für die Aufgaben nach den §§ 303e und 303f ein Beirat aus Vertretern der Arbeitsgemeinschaft, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, ... der ihr von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 303e Abs. 2 übermittelten Leistungs- und Abrechnungsdaten durch Anwendung eines Verfahrens nach ... Gesundheit und Soziale Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 303e Datenübermittlung und -erhebung (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der ... sind. Die Prüfung nach Satz 1 entfällt, sofern datenliefernde Stellen nach § 303e Abs. 2 die von ihnen bereitgestellten Daten nutzen wollen oder die Nutzung durch ihre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Verordnungen in elektronischer Form" eingefügt. 39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „§ 303a ... 39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; ... die Vertrauensstelle, 4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch ... Absatz 1 und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum, 5. zur Verkürzung der Höchstfrist für ... § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung (1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ... nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten, 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, 3. ... Datennutzung zu prüfen, 4. die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen, 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die ... 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen ... der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, 8. Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten, 9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten ... Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des ... Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen. § 303e Datenverarbeitung (1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund ... (1) Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach ... 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 auf dort genannte Daten zugreift, 2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder 3. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten ... 2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder 3. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt, 2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten ... 1. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt, 2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verwendet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, ...

Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Artikel 3 3. AMGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1." 12. § 303e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 in Verbindung mit § 303e Absatz 3 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen. Die ...

Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
Artikel 3 GDNGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung ... verarbeitet werden, wenn die Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag hin nach § 303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen dieses Antrags erfolgt. Das ... In Nummer 4 werden nach dem Wort „die" die Wörter „für Zwecke nach § 303e Absatz 2" eingefügt. bb) In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ... die Angabe „30 Jahren" durch die Angabe „100 Jahren" ersetzt. 17. § 303e wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... gefasst: „(1) Die Daten der elektronischen Patientenakte werden für die in § 303e Absatz 2 aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit Versicherte nicht der ... gemäß § 342a erklärt. Der Widerspruch kann auf bestimmte Zwecke nach § 303e Absatz 2 beschränkt werden. Ein getätigter Widerspruch wird in der elektronischen Patientenakte ...

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 1 GKV-FinStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e ." 1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 130 ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ermitteln aus den bei ihnen nach § 284 Absatz 1 gespeicherten Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten (Regionalkennzeichen). ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich." 83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ ... 83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz  ... 1. zum Datenumfang, 2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e vorgesehenen Datenübermittlungen, 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung (§ ... zu den Kriterien für die ausnahmsweise pseudonymisierte Bereitstellung von Daten (§ 303e Absatz 3 Satz 3). (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 ... Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine Liste mit ... Vertrauensstelle, der Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungsberechtigten Stellen nach § 303e Absatz 1 wieder identifiziert werden können. (3) Die Vertrauensstelle hat die ... übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten ... für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die ... und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 303e Datenverarbeitung und -nutzung (1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle gespeicherten ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt. 206. In § 303e Abs. 3 wird das Wort „Spitzenverbände" durch das Wort ...

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 6 KHSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder ambulanter" eingefügt. 28. In § 303e Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „Institution nach § 137a Absatz 1 Satz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 256 9. ZustAnpV Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
... 303a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 303c Abs. 3 Satz 3, § 303d Abs. 2 Satz 3, § 303e Abs. 1 Satz 3, 4 und 5, Abs. 4, § 303f Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 und § 305 Abs. 2 Satz 7 ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gemäß § 363 Daten der elektronischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten Forschungszwecke freizugeben, 17. die Rechte der Versicherten ... Versicherte können die Daten ihrer elektronischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten Forschungszwecke freigeben. (2) Die Übermittlung der ... die Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet und auf Antrag den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Nummer 6, 7, 8, 10, 13, 14, 15 und 16 bereitgestellt werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1 und 2, die §§ 303d, ... 16 bereitgestellt werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1 und 2, die §§ 303d, 303e Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 303f und 397 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. (5) ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 123 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gestrichen. 48. § 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 49. § 303e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Datentransparenzverordnung (DaTraV)
V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
§ 1 DaTraV Anwendungsbereich
... und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des Fünften Buches ...
§ 5 DaTraV Datenbereitstellung durch die Datenaufbereitungsstelle (vom 01.01.2020)
... vom Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelten Daten und bereitet sie für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke auf. (2) Für Anträge an die Datenaufbereitungsstelle zur ... Die Datenaufbereitungsstelle prüft bei Anträgen, ob 1. der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung und Nutzung berechtigt ist (Nutzungsberechtigter), 2. der angegebene ... 2. der angegebene Zweck der Datenverarbeitung und Datennutzung (Nutzungszweck) dem Katalog nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, 3. der Umfang und die Struktur der bei ihr vorliegenden Daten für ... Daten ausnahmsweise als Einzeldatensätze pseudonymisiert bereit, wenn der angegebene und nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zulässige Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden ...
§ 6 DaTraV Kostenerstattung und Vorschuss
... an das DIMDI. Auf den Vorschuss sind jeweils die vereinnahmten Nutzungsgebühren nach § 303e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Verzinsung anzurechnen, wobei jedoch ...