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§ 304 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 304 Behandlung der Zwischenergebnisse



(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.



 

Zitierungen von § 304 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 304 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 310 HGB Anteilmäßige Konsolidierung (vom 23.07.2015)
... Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend ...
§ 312 HGB Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags (vom 26.11.2015)
... Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen ...
§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
... 2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden. (2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu üblichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 21 DMBilG Pflicht zur Aufstellung
... sind die §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die §§ 296 bis 298, 300, 301, 303, 304 , 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und die für die Rechtsform und den ... jeweiligen Tochterunternehmen angewandt zu werden. Auch brauchen Zwischenergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 27 EGHGB
... anzuwenden. (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der §§ 303, 304 , 306 oder 308 des Handelsgesetzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so kann ...
Artikel 54 EGHGB
... 297 Abs. 1 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der §§ 304 , 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ...

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 13 PublG Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht (vom 19.04.2017)
... den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die §§ 294 bis 314 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 BilRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen ...